Grab-Wahlomat

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Sternenkinder
Gemeinschaftsgrabfeld für Sternenkinder in Abt. 61
Gemeinschaftsgrabmal für Sternenkinder in Abt. 61

Belegung
In den Gemeinschaftsfeldern für „Sternenkinder“ ist eine namenlose Beisetzung für ein Kind ohne Bestattungszwang 1) möglich.

Wahl der Lage einer Grabstätte
Eine Stelle in den Gemeinschaftsfeldern in Abteilung 61 oder 83 wird von der Friedhofsverwaltung angewiesen. Die Angehörigen können keine der Lage nach bestimmte Grabstelle auswählen.
 

Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte werden mit Zahlung der Graberwerbsgebühren für 15 Jahre verliehen. Die Rechte an Grabstellen in diesen Gemeinschaftsfeldern enden nach Ablauf von 15 Jahren, gerechnet vom Zeitpunkt der Bestattung. Eine Verlängerung nach Ablauf der Nutzungsdauer ist nicht möglich.
 

Hinweise zur Grabpflege
Die Dauergrünpflege des Beetes, der Hecke und der Rasenflächen ist in den Graberwerbsgebühren enthalten; sie wird von der Friedhofsverwaltung für die Dauer der Nutzung ausgeführt. Die Staudenbeete umrahmen das Gemeinschaftsgrabmal und bieten einen attraktiven Blühaspekt. Die Angehörigen sind nicht zur Grabpflege verpflichtet. Für individuellen Blumenschmuck aller Art ist in Abteilung 61 eine Ablagefläche vor dem Gemeinschaftsgrabmal eingerichtet.

Aufstellung von Grabmalen
Ein Gemeinschaftsgrabmal kennzeichnet den Begräbnisplatz; es wird von der Friedhofsverwaltung gestellt. Das Grabfeld in der Abteilung 83 für Sternenkinder muslimischen Bekenntnisses wurde auf Wunsch des Rats der Muslime bewusst schlicht und ohne Gemeinschaftsgrabmal gestaltet.

Erwerbsgebühren
Erwerb eines Kindergrabs ohne Bestattungszwang 100,00 €

1) Die Bestattungspflicht ist in § 2 Abs. 3 in Verbindung mit § 8 des niedersächsischen Bestattungsgesetz (BestattG) abschließend geregelt. Für Fehl- und Totgeburten mit einem Gewicht unter 500 g besteht demnach keine Bestattungspflicht.

Grabbeschreibung als PDF zum Download