Grab-Wahlomat
Belegung
In Wahlgräbern im muslimischen Grabfeld ist je Stelle eine Erdbestattung zulässig. Die Ruhefrist für einen Sarg beträgt 25 Jahre.
Wahl der Lage einer Grabstätte
Die Gräber werden von der Friedhofsverwaltung angewiesen und der Reihe nach belegt. Angehörige haben keine Möglichkeit, ein der Lage nach bestimmtes Grab auszuwählen.
Nutzungsrechte
Die Nutzungsrechte werden mit Zahlung der Graberwerbsgebühren für 25 Jahre verliehen. Das Nutzungsrecht an einem Wahlgrab muss gebührenpflichtig verlängert werden, wenn die Ruhefrist einer weiteren Bestattung dies erfordert. Nach Ablauf der Nutzungsrechte räumt die Friedhofsverwaltung die Grabstätten ab. In der Erwerbsgebühr ist die spätere Leistung der Entfernung von Bepflanzung und Einfassung bereits enthalten. Eine freiwillige Verlängerung um volle Jahre kann bis zu drei Jahre vor Ablauf der Nutzungsrechte beantragt werden.
Hinweise zur Grabpflege
Wahlgräber sind von den Verpflichteten entsprechend den Bestimmungen der Friedhofsordnung zu bepflanzen und für die gesamte Nutzungsdauer zu pflegen. Die Angehörigen können mit der Grabpflege die Friedhofsverwaltung oder eine Friedhofsgärtnerei beauftragen. Einstellige Wahlgräber haben in der Regel eine Größe von 2 m² bis zu 4 m²; entscheidend für die tatsächliche Größe sind stets die örtlichen Gegebenheiten.
Aufstellung von Grabmalen
Auf Wahlgräbern können stehende und/oder liegende Grabmale errichtet werden; sie müssen Gestaltungsvorgaben entsprechen. Die Genehmigung wird vom Steinmetz bei der Friedhofsverwaltung beantragt. Für Grabmalgenehmigung, laufende Kontrolle der Standsicherheit und Abräumung der Grabmale nach Ablauf der Nutzungsrechte werden Gebühren erhoben. Diese sind im Voraus zu entrichten.
Erwerbsgebühren
Erwerb eines Wahlgrabs
Einzelgrab 1.420,00 €
Doppelgrab 2.490,00 €
Grabbeschreibung als PDF zum Download