Grab-Wahlomat
Belegung
In Kinderwahlgräbern ist je Stelle eine Erdbestattung zulässig. Die Ruhefrist für einen Kindersarg beträgt 15 Jahre. Die Beistellung von bis zu vier Urnen je Stelle kann gegen Gebühr zugelassen werden. Die Ruhefrist beigestellter Urnen beträgt 20 Jahre.
Wahl der Lage einer Grabstätte
Die Angehörigen suchen gemeinsam mit Mitarbeitenden der Friedhofsverwaltung ein Kinderwahlgrab auf dem Hauptfriedhof in Abt. 38 aus.
Nutzungsrechte
Das Nutzungsrecht an einem Kinderwahlgrab muss gebührenpflichtig verlängert werden, wenn die Ruhefrist einer weiteren Urnenbeisetzung dies erfordert. Nach Ablauf der Nutzungsrechte räumt die Friedhofsverwaltung das Kinderwahlgrab ab. In der Erwerbsgebühr ist die spätere Leistung der Entfernung von Bepflanzung und Einfassung bereits enthalten. Eine freiwillige Verlängerung um volle Jahre kann bis zu drei Jahre vor Ablauf der Nutzungsrechte beantragt werden.
Hinweise zur Grabpflege
Kinderwahlgräber sind von den Verpflichteten entsprechend den Bestimmungen der Friedhofsordnung zu bepflanzen und für die gesamte Nutzungsdauer zu pflegen. Die Angehörigen können mit der Grabpflege die Friedhofsverwaltung oder eine Friedhofsgärtnerei beauftragen. Kinderwahlgräber haben in der Regel eine Größe von 1,5 m².
Aufstellung von Grabmalen
Auf Kinderwahlgräbern können stehende und/oder liegende Grabmale errichtet werden; sie müssen Gestaltungsvorgaben entsprechen. Die Genehmigung wird vom Steinmetz bei der Friedhofsverwaltung beantragt. Für Grabmalgenehmigung, laufende Kontrolle der Standsicherheit und Abräumung der Grabmale nach Ablauf der Nutzungsrechte werden Gebühren erhoben. Diese sind im Voraus zu entrichten.
Erwerbsgebühren
Erwerb eines Kinderwahlgrabs 580,00 €
Grabbeschreibung als PDF zum Download